DIVISION MEDIZINISCHE CHEMIE (DMC)

DER SCHWEIZERISCHEN CHEMISCHEN GESELLSCHAFT (SCG)

REGLEMENT

(Die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen umfassen beide Geschlechter)

I. Name und Zweck

Art. 1- Name

Die Division Medizinische Chemie (DMC) ist eine Fachgruppe der SCHWEIZERISCHEN CHEMISCHEN GESELLSCHAFT (SCG) im Sinne des Art. 11 der Statuten der SCG vom Dezember 2000.

Art. 2 - Zweck

Die DMC stellt sich zur Aufgabe:

2.1. Ein Fachforum für Medizinalchemiker zu schaffen. Dazu gehören

Vortragsveranstaltungen anlässlich von Versammlungen der SCG, die Unterstützung und Organisation von Symposien, Seminarien, Diskussionsrunden und Weiterbildungskursen. Diese sollen sowohl Medizinalchemikern als auch Spezialisten anderer Disziplinen Gelegenheit zum Austausch von Ideen, fachlichen Informationen und Resultaten bieten.

2.2. Die Pflege fachlicher Beziehungen unter den Medizinalchemikern und mit Fachkollegen angrenzender Disziplinen.

2.3. Die Vertretung der in der Schweiz tätigen Medizinalchemiker in internationalen Fachorganisationen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Als Mitglieder der Division Medizinische Chemie (DMC) können Personen und Firmen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet der Medizinischen Chemie tätig oder daran interessiert sind. Firmen üben ihr Mitgliedschaftsrecht in der Person eines bevollmächtigten Delegierten aus.

3.2.Voraussetzung für die Aufnahme in die DMC ist die Mitgliedschaft in der SCG und die Einreichung des Beitrittsgesuches an den Vorstand der DMC, der über die Aufnahme beschliesst. Der Vorstand kann die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der DMC geniessen das aktive und passive Wahlrecht in ihrer Division.

Art. 5 - Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Firmen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung. Austrittserklärungen sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.

Ein Ausschluss aus der DMC wird durch den Vorstand der DMC beschlossen und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Möglichkeit des Rekurses an die nächste Mitgliederversammlung offen. Nach dem Ausscheiden aus der DMC besteht die Mitgliedschaft bei der SCG weiter. Ein Austritt aus der SCG hat den automatisches der SCG hat den automatischen Austritt aus der DMC zur Folge.

III. Organisation

Art. 6 - Organe

Die Organe der DMC sind:

die Mitgliederversammlung der Division,

der Vorstand der Division.

Art. 7 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung der Division findet alljährlich während der Herbstversammlung der SCG statt. Die Tagesordnung und das Programm der wissenschaftlichen Beiträge werden rechtzeitig in CHIMIA publiziert. Zur Behandlung dringender Angelegenheiten kann der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte:

Genehmigung des Jahresberichtes;

Decharge-Erteilung an den Vorstand;

Art. 8 - Vorstand

8.1. Der Vorstand der Division wird alle drei Jahre gewählt; entweder durch Akklamation von der Mitgliederversammlung der DMC, durch offene oder geheime Abstimmung während der Generalversammlung oder durch schriftliche, geheime Abstimmung innerhalb eines Monats nach der Generalversammlung. Amtsantritt ist der 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Kandidaten können vom abtretenden Vorstand oder von jedem anderen Mitglied der Sektion nominiert werden. Geheime Abstimmungen und schriftliche Abstimmungen nach der Generalversammlung können vom Vorsitzenden angeordnet werden, z. B. wenn zusätzliche Kandidaten vorgeschlagen werden und weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

8.2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Divisionsleiter,

dem stellvertretenden Divisionsleiter,

dem Sekretär,

dem Kassier,

dem Webmaster,

dem ehemaligen Divisionsleiter ("past chairman")

und 2 bis 4 Beisitzern.

Den Vorstandsmitgliedern obliegen im Einzelnen folgende Zuständigkeiten:

Divisionsleiter

Stellvertretender Divisionsleiter Sekretär Kassier Webmaster Ehemaliger Divisionsleiter ("Past Chairman") 2 bis 4 Beisitzer Der Divisionsleiter kann höchstens für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden.

Der Vorstand der Division konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden, selbst.

8.3. Die Sitzungen des Divisionsvorstandes werden auf Antrag des Vorsitzenden einberufen. Eine solche hat auch auf Begehren dreier Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Divisionsleiter.

8.4. Der Vorstand der Division erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitglieder-Versammlung vorbehalten sind.

Dies sind im wesentlichen:

8.5. Der Divisionsleiter, der stellvertretende Divisionsleiter (im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden), der Sekretär und der Kassier zeichnen im Namen der Sektion.

IV. Finanzen

9.1. Der Kassier der DMC ist gegenüber dem Quästor der SCG für die ordnungsgemässe Abrechnung verantwortlich.

9.2. Die Auslagen der DMC werden gedeckt durch:

9.3. Für die Verbindlichkeiten der Division haftet die SCG nur mit Ihrem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder der DMC ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Das Reglement kann durch die Mitgliederversammlung der Division auf Antrag des Vorstandes revidiert werden. Anträge zur Änderung der Reglementes können auch von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden der DMC eingereicht werden. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden Stimmberechtigten. Die Beschlussfassung kann offen oder geheim während der Generalversammlung erfolgen oder in einer schriftlichen, mlung erfolgen oder in einer schriftlichen, geheimen Abstimmung innerhalb eines Monats nach der Generalversammlung. Der Vorsitzende entscheidet nach Absprache mit den anwesenden Vorstandsmitglieder über den Abstimmungsmodus. Eine geheime Abstimmung muss zwingend durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der Anwesenden, aber mindestens 5 Mitglieder, dies verlangen. Das durch die Mitgliederversammlung revidierte Reglement der DMC wird nach Genehmigung durch den Vorstand der SCG auf der Web Page der DMC veröffentlicht.

Genehmigt vom Vorstand der NSCG an der Vorstandssitzung vom 2. Februar 2001.